Die menschliche Gemütslage kennt viele Phasen. Gerade nach einer Trennung von der Ehefrau, welcher zumeist die Scheidung folgt, kann ein Lottogewinn als warmer Regen empfunden werden. Insbesondere nach einer streithaften Trennung ist das sprichwörtliche Tischtuch zwischen den beiden Scheidungsparteien bis zur erfolgreichen Durchführung der Ehescheidung oft zerschnitten und viele Menschen wünschen sich in dieser Phase einen Lottogewinn für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Doch mit den Wünschen ist es oftmals so eine Sache. Erfüllt sich der Wunsch, so kann dies nicht selten weitere Probleme nach sich ziehen.
Ein Lottogewinn in Trennungsphase fällt unter den Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine grundsätzliche Streitfrage ging. Was geschieht mit dem Lottogewinn, der in einer Trennungsphase zweier verheirateter Personen fällt. Dieser Frage lag ein Fall zugrunde, der zwischen einer Ehefrau und einem Ehemann ausgetragen wurde. Beide lebten annähernd 30 Jahre in einer Ehe, aus der drei Kinder hervorgingen. Beide Partner trennten sich und der Mann lernte eine neue Lebensgefährtin kennen, mit der er auch zusammenzog. Acht Jahre nach der Trennung gewann der Mann gemeinschaftlich mit seiner Lebensgefährtin Lotto und gewann den schönen Betrag 956.000 Euro. Eine Scheidung war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogen und die Ehe beantragte diese Anfang des darauffolgenden Jahres. Selbstverständlich war der besagte Lottogewinn Gegenstand der strittigen Scheidung, da die getrennte Ehefrau vor Gericht das Argument anführte, dass dieser Lottogewinn als ausgleichspflichtiges Vermögen anzusehen ist. Der Streitfall landete schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof, der die Ansicht der (Noch)Ehefrau ausdrücklich bejahte. Somit musste der glückliche Lottogewinner seinen Gewinn zur Hälfte an die Ehefrau abführen.
Wieder mal muss ein Mann zahlen… 😉
Als Grundlage der Argumentation der Ehefrau wurde angeführt, dass die Zugewinnregelung einem strengen Prinzip des Stichtages folgt und der Lottogewinn noch vor der eigentlichen Ehescheidung erzielt wurde. Obgleich der Lottogewinner das Argument anführte, dass der Gewinn aus der Lotterie nicht durch das Prinzip des ehelichen gemeinschaftlichen Wirtschaftens erzielt wurde und daher in das Anfangsvermögen der Ehegatten gestellt werden müsste, so bekam die Ehefrau vor dem Bundesgerichtshof Recht. Der Ausgleich des Lottogewinns könne der Ehefrau nach Ansicht der obersten deutschen Gerichtsinstanz auch nicht wegen grober Unbilligkeit versagt werden. Der Bundesgerichtshof kam zu der Ansicht, dass ein Lottogewinn nicht als Vermögenserwerb mit Grundlage einer persönlichen Beziehung anzusehen ist und damit auch nicht wie eine Schenkung oder Erbschaft betrachtet werden kann. Aus diesem Grund kann der Lottogewinn auch nicht als Anfangsvermögen des Partners gesehen werden. Das Versagen des Ausgleichs aufgrund von grober Unbilligkeit war ebenfalls laut dem BGH nicht angezeigt, da sich allein aufgrund der Trennungszeit die grobe Unbilligkeit nicht ableite. Laut Ansicht des Bundesgerichtshofs differenziert sich der Zugewinnausgleich ebenfalls nicht nach dem Ursprung des Zugewinns.
Sicherlich wird diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs so manchem Lottospieler, dessen Ehescheidung noch nicht vollzogen wurde, sauer aufstossen. Das Wissen um diese Entscheidung kann jedoch helfen, zumal die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts auf eine Entscheidung gestützt wurde, die bereits vor über 40 Jahren mit einem ähnlichen Sachverhalt getroffen wurde. Der Lottogewinn fällt damit ausdrücklich so lange in den Zugewinnausgleich, bis die Scheidung rechtskräftig bestätigt wurde. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben.